Der Verfahrensmangel, der im Zusammenhang mit der unterbliebenen, jedoch erstmals in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Bezugsperson behauptet wird, ist schon in Anbetracht des in § 11a Abs. 2 FrPolG 2005 für neue Tatsachen und Beweismittel normierten Neuerungsverbotes nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen (zur Anwendbarkeit des § 11a FrPolG 2005 in Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0146).
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