Die grundsätzliche Möglichkeit zur Abänderung einer gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erstatteten Mitteilung im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl einzuräumen ist (vgl. VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007), was wiederum voraussetzt, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein muss, auf eine etwaige Stellungnahme des Antragstellers zu reagieren und eine bereits erstattete Mitteilung allenfalls inhaltlich abzuändern.
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