JudikaturVwGH

Ra 2018/16/0164 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit an. Hingegen sind die dienstrechtliche Bezeichnung eines Zeitraums als "Ausbildungsphase" (§ 66 VBG) sowie dienstrechtliche Vorschriften über die Ausbildung für die Frage des Vorliegens eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruchs nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Allein der Umstand, dass sich jemand im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der "Ausbildungsphase" nach § 66 VBG befunden hat, vermag daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG nicht zu begründen. Maßgebend ist vielmehr, welche konkrete Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt worden ist.

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