Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis zur Aufschließungsabgabe nach der Stmk BauO - wenn auch die Bauabgabe betreffend nicht tragend - ausgesprochen, dass so wie beim Aufschließungsbeitrag nach § 6a der Stmk BauO auch nach der (im Zeitpunkt jenes Erkenntnisses bereits geltenden) Bestimmung des § 15 Stmk. BauG bei der Bauabgabe für die Abgabenvorschreibung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Abgabentatbestand erfüllt ist, und dass der Abgabentatbestand nach § 15 Stmk. BauG mit der Zustellung der Baubewilligung erfüllt ist (VwGH 20.11.2002, 97/17/0499).