Eine Übertretung gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 27 Abs. 1 LSD-BG 2016 wegen Nichtübermittlung abverlangter Unterlagen kann von vornherein nur dann vorliegen, wenn eine Aufforderung zur Übermittlung überhaupt stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall bezieht sich das VwG zwar auf ein Schreiben der SGKK, aus dem festgestellten Inhalt dieses Schreibens ergibt sich aber nicht, dass der Revisionswerber auch ausdrücklich zur Übermittlung der Unterlagen an die SGKK aufgefordert worden wäre, wie dies § 14 Abs. 2 zweiter Satz LSD-BG 2016 verlangt (nach der Aktenlage lautete der entscheidende Satz im Schreiben der SGKK wie folgt:
"Aus diesem Grund werden Sie ersucht, folgende Unterlagen für alle Dienstnehmer innerhalb einer Woche für den Zeitraum von 01.01.2012 - 31.12.2016 zur Einsicht vorzubereiten: ..."). Dass das erwähnte Schreiben keine Aufforderung iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz LSD-BG darstellt, ergibt sich auch aus dem vom VwG zitierten Satz, wonach als letzter Termin zur Erfüllung der Auskunftspflicht der 21. Juli 2017 vorgemerkt werde. Läge eine Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen iSd. § 14 Abs. 2 zweiter Satz LSD-BG 2016 vor, so ergäbe sich die Frist zur Erfüllung der Übermittlungspflicht schon aus dieser Bestimmung selbst, wonach die angeforderten Unterlagen spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.
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