JudikaturVwGH

Ra 2018/11/0200 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2018

Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Diese Abgrenzung der Prüfbefugnis des VwG gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren, eine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG 2014 hinaus, insbesondere durch Erweiterung des Tatvorwurfes, ist nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

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