Ob der am Erwerb Interessierte glaubhaft gemacht hat, Landwirt iSd. § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 zu sein, hängt entscheidend davon ab, ob er (sofern der Lebensunterhalt seiner Familie bereits auf andere Weise bestritten wird) aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil bereits bestreitet bzw. im Fall des Erwerbs der in Rede stehenden Grundstücke bestreiten will und diese Absicht belegt. Wenn das VwG die Glaubhaftmachung der Landwirteigenschaft iSd. § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 bejaht, weil es davon ausgeht, ein land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz von rund 132 ha könne nicht per se zur Verneinung der Landwirteigenschaft führen, "unabhängig von der Höhe des daneben bezogenen außerlandwirtschaftlichen Einkommens" (bei einem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von nicht einmal 4% des Gesamteinkommens), setzt es sich über die hg. Judikatur hinweg, nach der ein erheblicher Teil des Gesamteinkommens aus Land- und Forstwirtschaft stammen muss (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001; VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025; VwGH 13.4.2021, Ra 2019/11/0048).
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