Bei der ordnungsmäßen Anmeldung des Interesses handelt es sich um eine Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, 0005). Eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar. Daraus ergibt sich, dass bereits in der Interessentenanmeldung all jene Behauptungen aufzustellen und zu belegen sind, die geeignet sind, eine Erfüllung der in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 geforderten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
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