Ein Antrag, der erkennbar auf eine Verlängerung der Revisionsfrist abzielt, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frist zur Erhebung einer Revision nicht erstreckbar und ein darauf abzielender Antrag unzulässig ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052; 27.4.2017, Ra 2017/11/0045).
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