Ra 2018/10/0149 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 erster Satz Fürsorgeabkommen vor (ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich; vgl. zur Berechnung Art. 9 Abs. 2 und 3 Fürsorgeabkommen), so darf der - weitere - Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden (vgl. VwGH 9.10.2001, 97/21/0546). Ebenso darf einem deutschen Staatsangehörigen nach einem kürzeren (als einem einjährigen) erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (vgl. Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen).