Die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß § 24 Abs. 4 legcit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar (vgl. VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304). Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert.
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