Kommen für schulpflichtige Kinder mehrere Sprengelschulen in Betracht, an denen diese eingeschult werden können, so obliegt gemäß § 13 Abs. 3a PSchEGG iVm § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 und § 6 Abs. 2 Schulsprengelverordnung die "Aufteilung" der Schüler auf die einzelnen Schulen der "Gemeinde". Dies gilt auch in den Fällen des § 11 Abs. 4 letzter Satz SchPflG 1985. Die in diesen Fällen - gegebenenfalls bescheidmäßig - zu treffende Entscheidung darüber (vgl. § 13 Abs. 3a PSchEGG), welche Schule die schulpflichtigen Kinder zu besuchen haben, obliegt sohin der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien; dem Stadtschulrat kommt dabei bloß ein Anhörungsrecht zu. Die Vorgangsweise, dass die Aufteilung bzw. Zuteilung von schulpflichtigen Kindern auf die einzelnen Pflichtschulen in Wien "von der regionalen Schulaufsicht (Pflichtschulinspektor, vormals Bezirksschulinspektor) wahrgenommen wird", findet in § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 iVm § 6 Abs. 2 Schulsprengelverordnung keine Deckung.
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