Die Kontrollpflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG beschränkt sich darauf, unmittelbar sichtbare, ohne besondere Kenntnisse bzw. technische Hilfsmittel erkennbare Mängel, Verfälschungen oder Fälschungen der Urkunde aufzudecken bzw. wahrzunehmen (siehe VwGH 25.2.2005, 2003/09/0142).
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