In Verfahren nach § 1 Abs. 1 DMSG 1923 ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen. Baurechtliche Belange sind nicht maßgeblich (vgl. VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; 30.6.1994, 93/09/0228). Die Erfassung eines Gebäudes in einer Schutzzone gemäß § 7 Wr BauO (das ist ein wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdiges Gebiet) vermag eine Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes der maßgeblichen Bestimmungen nicht zu ersetzen.
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