Zur Auslegung des Inhaltes des § 50 Abs. 4 GSpG 1989 ist sein Sinn und Zweck heranzuziehen. Mit den in § 50 Abs. 4 legcit enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Nicht nur, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollten, es sollten sich die Verpflichteten auch nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflicht entziehen können. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das GSpG 1989 festzustellen und entsprechend zu ahnden (vgl. VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Bereits aus § 50 Abs. 4 GSpG 1989 ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte. Diesen Verpflichtungen kann allerdings nur nachgekommen werden, wenn sich eine Person tatsächlich im Lokal aufhält. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "anwesend" sein, "an einem bestimmten Ort befindlich" zu sein. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, 1960, BlgNR 24. GP 51, wurde zu § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG 1989 hervorgehoben, dass "eine anwesende Person" den Verpflichtungen nach dieser Bestimmung "stets in geeigneter Art und Weise im Zeitpunkt der Kontrolle nachkommen muss", daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Anwesenheit einer solchen Person (vgl. 12.9.2018, Ra 2018/13/0067).
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