Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die (nicht in Zweifel gezogene) Krankheit des Revisionswerbers könne nicht berücksichtigt werden, weil er sie bei seinen Anträgen auf Zuerkennung der Notstandshilfe nicht erwähnt hat, beruht auf einer Verkennung des für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Tatbestands des § 36 Abs. 5 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 iVm § 79 Abs. 161 AlVG, in dem von einem Inhalt eines Antrags keine Rede ist.
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