Auf das behördliche Verfahren des AMS findet nach Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG das AVG Anwendung. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. In beiden Bestimmungen kommt zum Ausdruck, dass sowohl das Verfahren vor dem AMS als auch jenes vor dem Verwaltungsgericht (§ 17 VwGVG) vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip) beherrscht wird.
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