Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die mit der UVP-Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 eingeführte zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs für die Kumulationsprüfung, da mit der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten das Auswahlkriterium nach Anhang III Z 1 Buchstabe b der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahingehend einschränkend novelliert wurde, als es nunmehr die "Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten", nicht jedoch auch die Kumulierung mit solchen Vorhaben, die bloß beantragt, aber für die Verwirklichung noch nicht vollständig genehmigt sind, umfasst. Im Rahmen des UVP-Verfahrens für eine Wasserkraftanlage sind Umweltbelastungen durch additive und kumulative Effekte mit anderen Vorhaben zu berücksichtigen und können allenfalls dessen Genehmigung (etwa nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000) entgegenstehen. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen (RV 1456 BlgNR 25. GP 3 f) zu verstehen, wonach "bei einer Prüfung für das Zweitvorhaben (...) alle kumulativ-additiven und umwelterheblichen Auswirkungen im unionsrechtlichen Sinne geprüft" werden. Zwar hat der VwGH im Erkenntnis vom 16. Dezember 2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, ausgesprochen, dass die Kumulation eines Vorhabens, das für sich bereits UVP-pflichtig ist, mit anderen Vorhaben nicht vorgesehen ist. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch lediglich auf die Kumulierungsprüfung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a Abs. 6 UVPG 2000 (also die Frage der UVP-Pflicht selbst) und nicht die Beurteilung von Umweltauswirkungen im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens. Nur für die Frage der UVP-Pflicht selbst kann eine Umgehungsabsicht durch Vorhabensstückelung schon aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass das zu prüfende Vorhaben an sich schon UVP-pflichtig ist. Bei der Prüfung, ob ein anderes Vorhaben als ein früher eingereichtes bzw. beantragtes in die Kumulationsprüfung nach § 3 Abs. 2 oder § 3a Abs. 6 UVPG 2000 mit aufzunehmen ist, sind allfällige Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 somit nicht zu berücksichtigen.
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