Nach § 2 Abs. 3 UVPG 2000 gelten als "Genehmigungen" die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen (wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen). Diese Definition umfasst lediglich (individuelle) Rechtsakte nach den Materiengesetzen, nicht aber nach dem UVPG 2000 selbst. Wären nämlich damit auch Rechtsakte nach UVPG 2000 gemeint, so wäre die gesonderte Bezugnahme auf Anträge nach den §§ 4 oder 5 UVPG 2000 überflüssig. Eine ausdrückliche Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 ist außerdem für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens nicht erforderlich, vielmehr kann auch ohne eine solche Feststellung unmittelbar etwa ein Genehmigungsantrag nach § 5 UVPG 2000 eingebracht werden. Die Nichteinbeziehung von Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 in den Begriff der "früheren" Vorhaben ist auch sachgerecht, weil allein auf deren Basis - wie auch die Materialien (RV 1456 BlgNR 25. GP 3 f) ausführen - noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben überhaupt oder in der dort dargestellten Form verwirklicht werden wird.
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