Sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (agrargemeinschaftliches Grundstück im vormaligen Eigentum der Gemeinde, Eigentumsübertragung "durch Regulierungsplan", vormalige Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften, Nichtdurchführung einer Hauptteilung), entspricht es dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck des Gesetzes, die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir. FlVfLG 1996 auch in jenen Fällen als Eingriffsnormen der lex fori anzuwenden, in denen die betroffenen Grundstücke im Ausland liegen.
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