Nach § 39 Abs. 1 UVPG 2000 kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann eine Delegation sowohl verfassungs- als auch gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH 17.6.1986, VfSlg. 10912/1986; VwGH 20.1.1982, 858/80; 23.10.1985, 85/02/0219; 16.3.2012, 2010/05/0035; 30.4.2014, 2013/11/0232).
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