Ro 2018/07/0044 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Entscheidungswesentlich für die Anorndung von letztmaligen Vorkehrungen ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung (vgl. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.