JudikaturVwGH

Ro 2018/07/0044 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2019

Auf andere, materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 im Zusammenhang mit der Anorndung letzmaliger Vorkehrungen nicht ab. Insbesondere sieht es bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.

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