Ra 2018/06/0320 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei einer Nebenanlage im Sinne des Salzburger Baurechts muss es sich um einen selbständigen Bau und nicht um einen Teil des Hauptgebäudes handeln. Als Zubau zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile der Hauptgebäude fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (VwGH 14.4.2020, Ra 2017/06/0199 bis 0200).