JudikaturVwGH

Ra 2018/06/0320 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2020

Bei einer Nebenanlage im Sinne des Salzburger Baurechts muss es sich um einen selbständigen Bau und nicht um einen Teil des Hauptgebäudes handeln. Als Zubau zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile der Hauptgebäude fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (VwGH 14.4.2020, Ra 2017/06/0199 bis 0200).

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