Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es zulässig, aus dem Schweigen des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung - angesichts einer im Übrigen belastenden Beweislage - für den Beschuldigten nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. EGMR 8.2.1996, 18731/91, Murray, und VfGH 22.9.2011, B 1369/10).
Rückverweise