Der Täterkreis ist in § 23 Abs. 1 Z 25 Slbg BauPolG 1997 nicht ausdrücklich bestimmt und muss daher im Interpretationsweg ermittelt werden. Bereits die Wortinterpretation ("... nutzen lässt") setzt eine Verfügungsgewalt über das genutzte Objekt voraus. Wohnungseigentum vermittelt zwar nicht das Alleineigentum an einem körperlich abgegrenzten Teil der betreffenden Liegenschaft, bedeutet aber gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002 das ausschließliche Verfügungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt. Eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der betroffenen Apartments wurde - ungeachtet des Umstandes, in welcher Form eine solche nach WEG 2002 zulässig wäre - vom LVwG nicht festgestellt. Daraus ergibt sich, dass jeder Miteigentümer nur für die Nutzung jener Teile der Liegenschaft verantwortlich ist, über die er (mit)verfügungsberechtigt ist. Der Tatvorwurf der widmungswidrigen Nutzung der jeweils anderen Einheiten ist von der Strafbestimmung des § 23 Abs. 1 Z 25 Slbg BauPolG 1997 nicht umfasst. Dies verstößt gegen das in § 1 Abs. 1 VStG verankerte Legalitätsprinzip.
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