Ein Apartmenthotel ist unzweifelhaft als Beherbergungsbetrieb zu beurteilen; die einzelnen Apartments stellen daher keine Wohnungen dar (vgl. zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, normwidriges Verhalten nicht von Seiten des Gesetzgebers zu privilegieren, VwGH 25.1.2018, Ro 2016/06/0003, Rn. 28, mwN). Daher ist der Hinweis auf § 78 Abs. 1 Z 4 Slbg ROG 2009 (wer eine Wohnung entgegen § 31b Abs. 1 und 2 leg. cit. für touristische Beherbergungen verwendet oder wissentlich verwenden lässt, ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen) nicht zielführend.