Nach der hg. Judikatur (vgl. VwGH 16.5.2013, 2012/06/0135; auch VwGH 25.2.2010, 2008/06/0148, mwN) kann das in § 30 Abs. 2 Z 15 MRG umschriebene öffentliche Interesse (unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Mieter) sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein "Zusammenwirken" verschiedener der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Kriterien gegeben sein. Das bedeutet jedoch (lediglich), dass diese Frage nur nach einer im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung beurteilt werden kann. Aus der zitierten Rechtsprechung ist hingegen nicht abzuleiten, dass von Vornherein in jedem Fall nur bei Zutreffen mehrerer in § 30 Abs. 2 Z 15 MRG umschriebener Kriterien (bzw. bei deren "Zusammenwirken") ein öffentliches Interesse im Sinne der genannten Bestimmung angenommen werden kann.
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