Betreffend die Frage einer Assanierungsbedürftigkeit nach § 30 Abs. 2 Z 15 MRG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StadterneuerungsG kommt es im Sinne der hg. Judikatur (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/06/0021, und VwGH 18.12.2008, 2008/06/0082, mwN) im Zusammenhang mit der Frage der Anzahl der Wohnungen und deren Ausstattung auf die Rechtmäßigkeit bzw. einen bestehenden Konsens an.
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