Die Rechtsauffassung, dass das VwG verpflichtet (oder auch nur berechtigt) gewesen wäre, auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen (also unabhängig von den subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Partei) vorzunehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN), ist verfehlt.
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