JudikaturVwGH

Ra 2018/05/0266 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

War "Sache" des Verfahrens vor dem VwG auf Grund der Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe nur mehr die Straffrage,war es dem VwG verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten war, einzugehen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, und VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN). Zu einer Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VStG in Bezug auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Spruchpunktes

1) des erstinstanzlichen Bescheides (Schuldausspruch) war das VwG daher funktionell nicht zuständig. Demzufolge bestand keine Zuständigkeit des VwG, über den vom Revisionswerber gestellten Antrag, das erstinstanzliche Straferkenntnis (u.a.) im Spruchpunkt

1) gemäß § 30 Abs. 3 VStG (in eventu gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG) einzustellen, zu entscheiden. Vielmehr hätte es gemäß § 17 und § 38 VwGVG 2014 iVm § 6 Abs. 1 AVG diesen Antrag an den Magistrat weiterleiten oder den Revisionswerber an diese Behörde weisen müssen.

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