JudikaturVwGH

Ra 2018/05/0266 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Wenn in Bezug auf die in Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Verwaltungsübertretung im Verhältnis zu der mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vorgeworfenen Straftat ein Fall der Scheinkonkurrenz im Sinne des § 30 Abs. 2 VStG vorgelegen ist, so hätte das VwG das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit im Strafausspruch aufheben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen müssen. Infolge der durch eine diversionelle Erledigung entfaltenen Sperrwirkung war nämlich gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK und gemäß § 38 VwGVG 2014 iVm § 30 Abs. 2 VStG die Verhängung jeglicher Strafe unzulässig.

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