Die Frage, ob eine konkrete Raumgruppe eine Wohneinheit im Sinn des § 30 Abs. 7 OÖ ROG 1994 darstellt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden