JudikaturVwGH

Ra 2018/05/0196 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. August 2018

Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr bauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen, wobei diese Einschränkung auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs. 2 Wr BauO, die eine rechnerische Einheit darstellt, gilt (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0030). Die Lage von Baulichkeiten auf der Liegenschaft des Nachbarn ist hiebei gleichgültig, weil die (in der Wr BauO normierten) Nachbarrechte auch bei unbebauten Liegenschaften zustehen (vgl. etwa VwGH 15.6.2004, 2003/05/0103, und VwGH 20.9.2005, 2003/05/0038). Auch ein "Punktnachbar" kann die Nachbarrechte (nur) geltend machen, soweit diese nach Lage des Nachbargrundstückes betroffen sein können (vgl. dazu etwa VwGH 27.5.2009, 2007/05/0278).

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