Wenn eine Säumnisbeschwerde wegen Ablaufes der Entscheidungsfrist ab Einlangen des Antrages zulässig ist, steht dem Antragsteller auch ein Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides zu (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg. 9458 A).
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