Rückverweise
Jede beantragte Änderung des in einem Verkaufsstand angebotenen, bewilligten Warensortiments, wenn diese zu einer Einstufung unter einen anderen der im Tarif zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 aufgezählten Tatbestände als jenem, der von der erteilten Gebrauchserlaubnis erfasst war, führt, bedarf einer eigenen Gebrauchserlaubnis (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0004).