Mängel der Kundmachung wirken sich nur gegenüber jenen Personen aus, die von ihnen auch tatsächlich betroffen sind. Personen, auf die sich der Kundmachungsmangel nicht auswirkt, werden daher trotz des Mangels von der Präklusionswirkung des § 42 Abs. 1 AVG erfasst (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0352; sowie Wiederin in Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 29, und Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 356, Rz 29). Die durch die Kundmachung jeweils adressierten Nachbarkreise können gegen ihre Präklusion nicht einwenden, dass der jeweils andere (engere oder weitere) Nachbarkreis nicht ordnungsgemäß verständigt wurde, denn diese fehlende Verständigung hat ihre Informationslage nicht verschlechtert (vgl. Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016], Rn. 519)
Rückverweise