Der Absicht des Erklärenden kann im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (vgl. insoweit VwGH 25.1.2011, 2006/04/0200).