Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" in § 20 WVRG 2014 sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Antragslegitimation setzt somit voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Umgekehrt fehlt die Antragslegitimation dann, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann, weshalb dann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht geprüft zu werden braucht. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen (vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 320 BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg.), BVergG-Kommentar (2009), § 320 Rz 1 ff; vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 85 Abs. 1 Stmk. VergG VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050; vgl. zum Erfordernis der nachvollziehbaren Möglichkeit eines Schadenseintritts auch VwGH 01.7.2010, 2009/04/0129).
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