Aufgrund dieses klaren Gesetzeswortlauts des § 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. 7200-3, sind die Rechtsfolgen einer unterlassenen Vorlage eindeutig geregelt. Es liegt damit auch auf der Hand, dass eine verspätete Vorlage - des letztlich gesamten - Vergabeaktes per se nicht die Rechtsfolge der Nichtigerklärung der angefochtenen Auftraggeberentscheidung zur Folge haben kann, würde dies doch eine härtere Sanktion bedeuten, als jene, die für die Unterlassung der Vorlage im Falle vorausgegangenen Hinweises auf diese Säumnisfolge angedroht ist.
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