Gemäß § 15 Abs. 4 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ist ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können. Der Feststellungsantrag nach § 14 Abs. 1 Tir LVergabenachprüfungsG 2006 ist demnach als subsidiärer Rechtsbehelf konzipiert (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0017). Diese Konstruktion wird als Ausdruck und als eine Absicherung des Systems der gesondert anfechtbaren Entscheidung angesehen, wonach ein Verstoß bei erster Gelegenheit gerügt werden muss, andernfalls der Antragsteller sein Recht zur Rüge verliert und damit auch keinen Schadenersatzanspruch trotz Unterlassens eines Nachprüfungsantrages mehr geltend machen kann. Ob ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Nachprüfungsverfahren hätte geltend gemacht werden können, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens.
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