Ra 2018/04/0006 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Vollziehung der Gewerbeordnung 1994 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2015/07/0056).