Nach der Rechtsprechung zu § 5 TierschutzG 2005 (Tierquälerei) werden dann, wenn eine Person durch eine Handlung und Unterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes nicht mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen (Idealkonkurrenz) begangen, sondern es liegt vielmehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus und somit eine selbstständige Tat vor (VwGH 28.7.2010, 2009/02/0344 mwN). Diese Überlegungen gelten auch für § 8a TierschutzG 2005, zumal auch schon der Wortlaut der Bestimmung ("Feilbieten und das Verkaufen von Tieren") in die Richtung weist, dass die inkriminierte Handlung im Feilbieten und Verkaufen besteht, unabhängig von der dabei angebotene Anzahl von Tieren.
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