Auf das Vorhandensein anderer, nicht verstellter Fluchtwege und Notausgänge kommt es nach dem klaren Wortlaut der §§ 19 Abs. 1 Z 2 und 20 Abs. 1 Z 2 ArbeitsstättenV 1998 nicht an, die ohne Einschränkung das Verstellen oder Einengen (jeglicher) Fluchtwege und Notausgänge verbieten.
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