Ra 2018/01/0227 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist als derart gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu qualifizieren, dass allein damit die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründet werden kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0059;
18.6.2014, 2013/01/0120, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,41 mg/l;
20.9.2011, 2009/01/0034; sowie 21.1.2010, 2007/01/0546, betreffend eine Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO infolge einer Alkoholisierung im Ausmaß von 0,61 mg/l).