Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfordert nicht eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn, sondern unabhängig davon stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die das Vorliegen dieses Asylaberkennungstatbestandes auf Basis einer Gefährdungsprognose prüfende Asylbehörde und das allenfalls für die Verhängung einer Strafe in Bezug auf das der Gefährdungsprognose zugrunde gelegte Verhalten des Fremden zuständige Gericht entscheiden insofern nicht über dieselbe Sache. Der vom BVwG in diesem Zusammenhang angenommene Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art. 94 Abs. 1 B-VG ist somit nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinn zu einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz VfGH 14.6.2012, G 4/12 ua).
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