§ 55 Abs. 4 NAG 2005 verweist im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung auf § 9 BFA-VG 2014, der wiederum eine Regelung betreffend den zu beachtenden Schutz des Privat- und Familienlebens enthält. Die Entscheidung des BFA, keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, kann daher unterschiedliche Ursachen haben. Sie bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden