Es waren die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1a NAG 2005 für eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Dauer von drei Jahren erfüllt. Da die Dauer, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014), hat das VwG den Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet.
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