Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 20 Abs. 1a Z 1 iVm § 14a NAG 2005) setzt nach § 14 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 den Erwerb von "Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung" voraus. Das bedeutet gemäß § 7 Abs. 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung "die Erreichung des A2- Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben", und erfordert die Vorlage entsprechender Nachweise (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205).
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