Aus der wiederholten Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die weitere Duldung iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. E 31. August 2017, Ro 2016/21/0019).
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